(SystElektronAusbV 2008)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin

Ausfertigungsdatum: 25.07.2008


§ 8 SystElektronAusbV 2008 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Systementwurf12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.