(1) Dem Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin werden Rechtsfähigkeit sowie, nach Maßgabe dieser Verordnung, Vorrechte und Befreiungen gewährt und Pflichten auferlegt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a)
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Der Ausdruck „Büro“ bezeichnet das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin.
- b)
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Der Ausdruck „Geschäftsräume des Büros“ bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden Gelände, die ausschließlich für Zwecke des Büros genutzt werden.
- c)
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Der Ausdruck „Behörden“ bezeichnet Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden nach den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland.
- d)
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Der Ausdruck „Leiter des Büros“ bezeichnet den in dieser Funktion von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong entsandten Beamten.
- e)
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Der Ausdruck „entsandter Mitarbeiter des Büros“ bezeichnet im Range mit Berufskonsularbeamten vergleichbare, von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong entsandte Beamte, einschließlich des Leiters des Büros, die weder deutsche Staatsangehörige noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind.