(SVÜbkITAG)
Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung


Ausfertigungsdatum: 19.01.1956

Art 1

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Art 2

Artikel 30 Abs. 1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.


Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)