Die nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) werden zur Entnahme freigegeben.
Künftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.