Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 15.07.1999


§ 17 SVRV Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung

Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.