(SVLFGG)
Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Ausfertigungsdatum: 12.04.2012


§ 4 SVLFGG Sitz, Aufbau und Satzung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.