Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.11.2018 I 1810
Auf Grund des § 50a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn
(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst.
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung
(1) Die Vergütung wird nicht gewährt
(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.