(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
- 1.
-
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
- 2.
-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
- 1.
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in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,
- 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.