Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
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für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- 2.
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zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
- 3.
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zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.