Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Ausfertigungsdatum: 01.06.2016


§ 23 SUrlV Verfahren

Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.