Ausfertigungsdatum: 01.06.2016
(1) Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Als Sonderurlaub wird im Kalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Arbeitstag gewährt.
(2) Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
(3) Der Beginn des Sonderurlaubs ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen.
(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Familienheimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten gewährt werden.
(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.