(StZG-KostV)
Kostenverordnung zum Stammzellgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.10.2005


§ 3 StZG-KostV Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird

1.
ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder
2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
3.
eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,
werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung mindestens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückgenommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte Gebühr.

(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde.