Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.1996 I 2158
Auf Grund
-
Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaubnis des Kraftrades (§§ 20, 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne EWG-Betriebserlaubniszeichen verwendet oder zur Verwendung feilgeboten und veräußert werden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.