Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO (StVZOAusnV 15)
Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Ausfertigungsdatum: 28.02.1967

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.4.2006 I 988

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:


§ 1

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr