(StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 26.04.2012


§ 71 StVZO Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.