(StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 26.04.2012


§ 39 StVZO Rückwärtsgang

Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.