Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- 1.
-
Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
- 2.
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Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
- 3.
-
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
- 4.
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Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
- 4a.
-
Warnweste (§ 53a Absatz 2),
- 5.
-
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
- 6.
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Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).