Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 
        
            - 1.
- 
                Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), 
- 2.
- 
                Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), 
- 3.
- 
                Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), 
- 4.
- 
                Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2), 
- 4a.
- 
                Warnweste (§ 53a Absatz 2), 
- 5.
- 
                tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), 
- 6.
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                Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).