Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)
Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle

Ausfertigungsdatum: 15.06.1990


§ 6 StVUnfStatG

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.