Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV)
Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften


Ausfertigungsdatum: 26.03.1993

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 § 1 V v. 18.8.1998 I 2214

Eingangsformel

Auf Grund

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des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert und Nummer 1a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
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des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in Verbindung mit Abs. 2a und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) sowie Nummer 5a und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1

Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.


§ 2

Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brauchen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.


§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 1993 in Kraft.


Anlage Merkmale der Leichtmofas

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 395)

1 Fahrrad-Merkmale  
1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg
1.2 Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)
1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4 Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung: mehr als 4,4 m
1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: mehr als 530 mm
1.7 Lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein:
a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe "Z" gekennzeichnet ist.
d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.
1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen
2 Mofa-Merkmale  
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 ccm
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO
2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit 65 dB (A)