Ausfertigungsdatum: 11.01.1977
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe I | = | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe II | = | Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
Vergütungsstufe III | = | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe IV | = | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
Vergütungsstufe V | = | Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert, |
Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert, |
Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert, |
Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert, |
Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert |
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.