(StVO)
Straßenverkehrs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 06.03.2013


§ 48 StVO Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.