(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
- a)
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begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
- b)
-
in rücksichtsloser Weise begeht,
- c)
-
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.
(3) Wer
- a)
-
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
- b)
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ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M belegt werden.
(4) bis (11)