(StVG)
Straßenverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.05.1909


§ 57 StVG Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.