(StVG)
Straßenverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.05.1909


§ 20 StVG Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.