Die Bestimmungen des Beschlusses über Regelungen zur sozialen Sicherstellung für ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar 1990 in der Fassung vom 8. August 1990 sind grundsätzlich für diejenigen anzuwenden, die durch den Ministerpräsidenten berufen sind.
Minister im Amt des Ministerpräsidenten
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.