Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
-
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
| 3 | | | |
- e)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- f)
-
Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- g)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- h)
-
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- i)
-
Berichte erstellen
| | | | 3 |
6 | Betriebswirtschaftliches Handeln
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Bestandsdaten erheben und pflegen
- b)
-
Leistungserfassung durchführen
- c)
-
Kosten ermitteln
- d)
-
Arbeiten kostenorientiert durchführen
| | | 4 | |
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden
- b)
-
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- c)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
| 4 | | | |
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen
- d)
-
Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
- e)
-
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
| 5 | | | |
- f)
-
Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen
- g)
-
Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
- h)
-
Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
- i)
-
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
- k)
-
Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen
- l)
-
Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen
| | 11 | | |
9 | Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen
- b)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern
| 6 | | | |
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
| | 2 | | |
10 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
- b)
-
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
- c)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
-
Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren
| 8 | | | |
- e)
-
Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen
- f)
-
Längs- und Querprofile abstecken
| | 7 | | |
11 | Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden
- b)
-
Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden
| 2 | | | |
- c)
-
Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen
| | | | 3 |
12 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten
- b)
-
Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
| 5 | | | |
13 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen
- b)
-
Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen
| 7 | | | |
- c)
-
Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen
- d)
-
Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen
- e)
-
Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden
- f)
-
Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten
| | | 9 | |
- g)
-
Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
| | | | 12 |
14 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- b)
-
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten
- c)
-
Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
-
Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren
- e)
-
Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken
| 8 | | | |
15 | Anlagen und Pflegen von Grünflächen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen
- b)
-
Gehölze pflanzen und pflegen
- c)
-
Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
| | | 6 | |
- d)
-
Baumkontrolle durchführen
- e)
-
Bäume fällen und aufarbeiten
| | | | 7 |
16 | Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen
- b)
-
Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen
- c)
-
Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen
- d)
-
Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
| | 6 | | |
- e)
-
Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen
| | | 2 | |
- f)
-
Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen
- g)
-
Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen
| | | | 2 |
17 | Durchführen des Winterdienstes
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten
- b)
-
Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten
- c)
-
vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen
| | | 5 | |
- d)
-
Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen
- e)
-
Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
| | | | 7 |
18 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen
(§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
-
Werkzeuge handhaben und instand setzen
- c)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
| 4 | | | |
- d)
-
Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten
- e)
-
Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
-
An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen
- g)
-
Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen
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19 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
-
Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen
- d)
-
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)
-
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- f)
-
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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