(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft, 
- 2.
- 
                einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, 
- 3.
- 
                entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt, 
- 4.
- 
                
                    die Bescheinigung über die Erlaubnis
                     
                        - a)
- 
                            entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorschriftsmäßig anbringt, oder 
- b)
- 
                            entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt, 
 
- 5.
- 
                einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 
- 6.
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                entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt, 
- 7.
- 
                entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Erlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt, 
- 8.
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                einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 
- 9.
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                die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt, 
- 10.
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                entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten nicht nachkommt, 
        begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem 
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), geahndet wird.
    
    
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Straßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.