(StrVerjFrG)
Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen


Ausfertigungsdatum: 13.04.1965

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 25.6.1969 I 645

§ 1 Ruhen der Verfolgungsverjährung

(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.


§ 2 Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts

Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.


§ 3 Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.