(StRSaarEG)
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 95 StRSaarEG Steuerbefreiung

Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.