(StRSaarEG)
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 85 StRSaarEG Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit treten im Saarland in Kraft

1.
das Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) mit Ausnahme seines § 7,
2.
die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) vom 8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 585).

(2) Wohnungsbauprämien werden erstmals für die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 gewährt. Für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für diesen Zeitraum gilt § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes mit der Maßgabe, daß der dort bezeichnete Betrag von 400 Deutsche Mark auf diesen Zeitraum umzurechnen ist, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist. Für die Anwendung der §§ 3, 4 und 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der im Satz 1 bezeichnete Zeitraum. Zuständiges Finanzamt in den Fällen des § 4 Abs. 5 Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum das Finanzamt im Saarland, in dessen Bezirk der Prämienberechtigte am 1. April 1959 seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.

(3) Die Aufbringung der für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Mittel wird durch besonderes Gesetz geregelt.