(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
- 1.
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die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
- 2.
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die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
- 3.
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die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
- 1.
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bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
- 2.
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bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.