Ausfertigungsdatum: 30.06.1959
(1) Befindet sich bei Ablauf der Übergangszeit die Geschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Saarland, so umfaßt der erste Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, und der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhöhen sich um je ein Zwölftel für den Monat, in den der Eingliederungstag fällt, und jeden weiteren angefangenen oder vollen Monat des Kalenderjahrs 1959.
(2) Der maßgebende Gewerbeertrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der für die Ermittlung maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate beträgt.
(3) Umfassen bei einem Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die in den Erhebungszeiträumen 1959 und 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre zusammen einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten und ergibt sich für jeden der Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 ein Gewerbeertrag, so ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag abweichend von Absatz 2 wie folgt festzusetzen:
(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) bestanden, so ermäßigen sich die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Ziff. 3) und dem Gewerbekapital auf so viel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.