(StRSaarEG)
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 72 StRSaarEG Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.