Ausfertigungsdatum: 30.06.1959
Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Abschreibungen die nach § 17e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch genommenen, in Deutsche Mark umgerechneten Abschreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.