(1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) - Einkommensteuergesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:
- 1.
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Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten Eröffnungsbilanz mit einem höheren Wert als dem in Deutsche Mark umgerechneten Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt worden sind, ist die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Absetzungen für Abnutzung sind nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen;
- 2.
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bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgütern sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der verbleibenden Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen. Werden die Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich der dabei anzuwendende Hundertsatz nach der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts;
- 3.
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im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die nach dem 19. November 1947 und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Absetzungen für Abnutzung nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.