Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 29.10.1992


§ 25a StrRehaG Verwendung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.