Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.05.2000


Inhaltsübersicht StromStV

Allgemeines
§ 1Zuständiges Hauptzollamt
Zu § 2 des Gesetzes
§ 1aVersorger
§ 1bStrom aus erneuerbaren Energieträgern
§ 1cElektromobilität
Zu § 2a des Gesetzes
§ 1dVerfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen
§ 1eVerfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
 
Zu § 4 des Gesetzes
§ 2Antrag auf Erlaubnis
§ 3Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
Zu § 5 des Gesetzes
§ 4aAntrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers
 
Zu § 8 des Gesetzes
§ 5Anmeldung der Steuer
§ 6Vorauszahlungen
§ 7Mengenermittlung
 
Zu § 9 des Gesetzes
§ 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
§ 9Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 10Allgemeine Erlaubnis
§ 11Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 12Strom zur Stromerzeugung
§ 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
§ 12bSteuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
§ 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
§ 13aDifferenzversteuerung
§ 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
§ 14aSteuerentlastung für die Landstromversorgung
Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes
§ 15Zuordnung von Unternehmen
§ 16(weggefallen)
§ 17(weggefallen)
 
Zu § 9a des Gesetzes
§ 17aErlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 9b des Gesetzes
§ 17bSteuerentlastung für Unternehmen
§ 17cVerwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
 
 Zu § 9c des Gesetzes
§ 17dSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
§ 17eSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
Zu § 10 des Gesetzes
§ 18Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes
§ 19Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19aKleinbetragsregelung
 
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 20Ordnungswidrigkeiten
Schlussbestimmungen
§ 21Übergangsregelung