Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.05.2000


§ 4a StromStV Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers

(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
2.
ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und
3.
eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.

(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.