(StromStG)
Stromsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 24.03.1999


§ 6 StromStG Widerrechtliche Entnahme von Strom

Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.