Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


Anlage 2 StromNEV (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2238 - 2239

1.
Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"
1.1
Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
1.2
Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
2.
Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"
2.1
Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;
2.2
Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
3.
Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
4.
Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"
4.1
Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;
4.2
Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
5.
Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
6.
Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"
6.1
Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;
6.2
Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
7.
Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
8.
Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"
8.1
Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
8.2
Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
9.
Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
10.
Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
10.1
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz“;
10.2
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt“;
10.3
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
10.4
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
10.5
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung“;
10.6
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
10.7
Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.