Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


§ 14d StromNEV Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.