Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Ausfertigungsdatum: 26.10.2006


§ 16 StromGVV Rechnungen und Abschläge

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.