(1) Wer bis 31. Dezember 1990 bei der Finanzbehörde für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhebliche Angaben in der Steuererklärung für 1986 und 1987 richtig und vollständig macht oder für die Veranlagungszeiträume ab 1986 nachholt, berichtigt oder ergänzt (strafbefreiende Erklärung), wird auch für weiter zurückliegende Zeiträume straffrei, soweit auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Steuern hinterzogen worden sind. Die Wirkungen der strafbefreienden Erklärung treten auch dann ein, wenn nach dem 13. Oktober 1987 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in für Veranlagungszeiträume ab 1986 abgegebenen Steuererklärungen, Berichtigungserklärungen (§ 153 AO), Selbstanzeigen (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) oder sonstigen Erklärungen Angaben enthalten sind, die den Anforderungen des Satzes 1 genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Angaben zur Besteuerung des Kapitalvermögens, aus dem die Einkünfte geflossen sind. Straffrei werden auch die mit dem Erklärenden zusammen veranlagten Personen und im Fall der strafbefreienden Erklärung eines inzwischen volljährigen Kindes die bisherigen gesetzlichen Vertreter.
(2) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten, so treten die Wirkungen des Absatzes 1 nur ein, wenn die für Veranlagungszeiträume ab 1986 hinterzogene Einkommen- oder Vermögensteuer innerhalb einer von der Finanzbehörde dem Erklärenden bestimmten angemessenen Frist entrichtet wird.
(3) Eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des Absatzes 1 ist auch für zurückliegende Zeiträume ausgeschlossen, wenn
(4) Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 der Abgabenordnung) durch unvollständige oder unrichtige Angabe der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder des Kapitalvermögens, aus dem die Einkünfte geflossen sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Im Fall einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 werden die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf das Kapitalvermögen entfallenden Steuern für Veranlagungszeiträume vor 1986 nicht festgesetzt, wenn insoweit nach § 1 Straffreiheit eintritt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Einkommensteuer oder auf das Kapitalvermögen entfallende Vermögensteuer weder vorsätzlich noch leichtfertig verkürzt worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuerschulden, die nach § 45 der Abgabenordnung auf den Erklärenden übergegangen sind.
(2) Werden in Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 1987 Einkünfte aus Kapitalvermögen oder wird in ihnen Kapitalvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 angegeben, ohne daß solche Einkünfte oder solches Kapitalvermögen zugleich für vorangegangene Veranlagungszeiträume ab 1986 nach § 1 Abs. 1 strafbefreiend erklärt werden, und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß solche Einkünfte oder solches Vermögen in Steuererklärungen für solche Veranlagungszeiträume unrichtig oder unvollständig angegeben worden sind, hat die Finanzbehörde für die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 eine angemessene Frist zu setzen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.