(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 89 StPO Umfang der Leichenöffnung

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.