(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 61 StPO Recht zur Eidesverweigerung

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.