Ausfertigungsdatum: 12.09.1950
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Dabei sind
(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten Abschnitts.