Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
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die Bezeichnung der Datei,
- 2.
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die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
- 3.
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den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
- 4.
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die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
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die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
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die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
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Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.