(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 406l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.