(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.