(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.